Zwischen Moral und Skandal

Humanitarismus und Menschenrechte in der Migrations- und Grenzpolitik Marokkos

Matthias Schmidt

Abstract To merely assign the term ‘human rights’ to single political strategies and practices in the field of migration policies or to specific political acteurs seems impossible. Consequently there is an ongoing debate if ‘human rights’ can act as a subversive force or if they constitute a mere tool for the stabilisation and reproduction of the border regime. In this case study, which is based on empirical research, discusses how through the language of human rights political processes of decision making can be obscured. The study also argues that the human rights’ discourse can be utilised by non-state actors to effect social change.


Die ‚Humanitarisierung der Grenze‘ stellt für den kanadischen Europaforscher und Politikwissenschaftler William Walters eine Entwicklung dar, mit der sich die kritische Grenz- und Migrationsforschung ebenso auseinanderzusetzen hat wie mit der ‚Versicherheitlichung‘ und der ‚Militarisierung‘ des europäischen Grenzregimes. Als zentrale Komponente dieser Entwicklung konstatiert Walters die Neuerfindung der Grenze als ein Raum des „humanitären Regierens“ (2011: 138). Allgemein ist in der Migrations- und Grenzpolitik die Rhetorik des Humanitarismus inzwischen unüberhörbar und es ist zugleich unmöglich geworden, ihre Anwendung einzelnen Gruppen oder politischen Positionen zuzuweisen. Ebenso wenig lässt sich ihr Bezug auf bestimmte Praktiken reduzieren (ebd.: 144f.). Gleiches gilt für die ‚Menschenrechte‘, die als ein zentrales Element des Humanitarismus begriffen werden können. Hinter dem Diskurs der ‚Menschenrechte‘ steht ein semiotisch wie auch semantisch extrem offenes Konzept (Douzinas 2007: 8f.). Aufgrund dessen ist es sinnvoll, ihrer Komplexität mit einem klaren Forschungsfokus zu begegnen. So habe ich mich im Laufe meiner Forschung1 in Marokko im Herbst 2013 auf die Rolle konzentriert, die sie für verschiedene Akteure der marokkanischen Migrationspolitik einnehmen. Mein Interesse bezog sich nicht auf bestimmte juristische Verfahren oder auf die konkrete Umsetzung gesetzlicher Vorgaben. Mein Anliegen war es zu untersuchen, wie der Menschenrechtsdiskurs angeeignet wurde und welch vielseitige Bedeutungen Menschenrechte für die verschiedenen Akteure haben — oder besser gesagt, welchen Sinn sie von den Akteuren verliehen bekommen.

Während meiner Forschungszeit hielt ich mich in mehreren marokkanischen Städten auf. Dazu gehörten Casablanca, die größte Stadt Marokkos, die Hauptstadt Rabat sowie Tangier im Norden und Oujda im Nordosten, nur wenige Kilometer von der algerischen Grenze gelegen. Im Laufe meiner Forschung habe ich mit subsaharischen Migrant_innen und mit Mitarbeiter_innen von verschiedenen Organisationen gesprochen, die sich mit der in Marokko vorhandenen Transitmigration auseinandersetzen. Abhängig von der jeweiligen Situation wechselte ich zwischen qualitativen Interviews und informellen Gesprächen. Dabei habe ich bewusst darauf gewartet, dass meine Gesprächspartner_innen selbst auf das Thema Menschenrechte zu sprechen kommen. Denn für meine Fragestellung war es wichtig, den konkreten Kontext zu erfahren, in dem die verschiedenen Akteure den Begriff verwenden — oder auch nicht verwenden. Um den allgemeinen Bedeutungs- und Handlungshorizont der verschiedenen Organisationen verstehen zu können, möchte ich zunächst einmal einen kurzen Einblick in die Lebenssituation von MigrantInnen in Marokko geben. Anschließend werde ich auf die verschiedenen Bedeutungen und Interpretationen der ‚Menschenrechte‘ zu sprechen kommen, die sie von den am migrationspolitischen Geschehen beteiligten Akteuren zugeschrieben bekommen. Hierbei möchte ich zeigen, dass die semiotische Offenheit des Konzeptes es nicht vorhersagbar macht, wie sich die konkreten Aneignungs- und Ausdeutungsweisen darstellen. Vielmehr macht die Analyse der konkreten Praktiken und Interpretationsweisen deutlich, wie unterschiedlich die Aneignungsformen ausfallen und welch gegenläufige Effekte zu Tage kommen. Im Zuge dieser Analyse werde ich auch auf die Praxislogiken des Humanitarismus zu sprechen kommen und seine spezifische Matrix herausarbeiten, die ich als eine ‚Politik der Ungleichheit‘ verstehe.

Die Lebenssituation von Migrant_innen in Marokko

In der europäischen Politik wird Marokkos Bedeutung als Transitstaat seit Mitte der 1990er Jahre verhandelt und im Zuge dessen problematisiert (Heck 2010: 43f.). Seither wurde das Land schrittweise in das europäische Grenzregime integriert und gilt nunmehr als eine der zentralen Achsen der gesamt-europäischen Migrationspolitik (Fornalé 2012: 174). Marokkos Staat indes profiliert sich bewusst als Europas stärkster Partner im „Kampf gegen die illegale Migration“ (Heck 2010: 48).

So erweist sich die Lebenssituation von Migrant_innen in Marokko als äußerst prekär. Gelegenheitsjobs in der Gastronomie oder im Baugewerbe sind selten und der Verkauf von Kleinwaren wie Zigaretten oder Taschentüchern, dem einige meiner Gesprächspartner_innen nachgingen, bringt kein nennenswertes Einkommen mit sich. Viele Migrant_innen müssen in Obdachlosigkeit leben, vor allem in den Städten Nador und Oujda schlafen sie in Camps im Wald. Kollektives Wohnen in kleinen Appartements ist in den westlichen Städten Marokkos eher möglich, allerdings müssen Migrant_innen immer das Doppelte des üblichen Mietpreises bezahlen, wie mir betroffene Personen regelmäßig schilderten. Seit einigen staatlichen Reformen des Gesundheitswesens hat sich die medizinische Versorgung von Migrant_innen weiter verschlechtert. Die Reformen sorgten zwar für eine Verbesserung der Situation für marokkanische Staatsbürger_innen, schlossen jedoch Migrant_innen noch mehr aus dem System aus, da die ehemaligen informellen Wege zur kostenlosen oder günstigen Behandlung verbaut wurden.

Vor allem subsaharische Migrant_innen sehen sich neben tagtäglichen verbalen Anfeindungen auch immer häufiger gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt. Ein Mann aus Mali berichtete mir von heftigen Attacken gegen ihn. Er zeigte mir Narben von Messerstichen, die er nur wenige Tage nach seiner Ankunft in Marokko abbekam, als ihn mehrere Männer überfielen und sein Mobiltelefon raubten. Die größte Sorge der Migrant_innen, mit denen ich im Laufe meiner Forschung sprechen konnte, galt trotz alledem der ständigen Gefahr von Festnahmen durch die Polizei. In den großen Städten im Westen Marokkos werden sie oft auf offener Straße festgenommen, es finden aber auch Razzien in migrantischen Wohngemeinschaften statt. Die meisten von der Polizei abgeführten Migrant_innen werden anschließend in die nordöstlich gelegene Stadt Oujda abgeschoben und von dort häufig über die algerisch-marokkanische Grenze in die Sahara deportiert. Zwei Migranten berichteten mir, dass sie im Laufe der letzten 10 Jahre um die 30 Mal nach Oujda abgeschoben wurden. Auch mehrere Deportationen nach Algerien mussten sie schon über sich ergehen lassen, immer wieder schafften sie es aber trotz der großen Gefahren zurück nach Marokko.

Die geschilderte Lebenssituation ist teilweise darauf zurückzuführen, dass es in Marokko zur Zeit meiner Forschung noch kein staatliches Asylsystem gab.2 Asylanträge wurden vom UNHCR in Rabat angenommen, positive Entscheide und somit die Anerkennung als Flüchtling von Seiten des UNHCRS beschränkten sich zu dieser Zeit auf rund 800 der Schätzungen zufolge 40 000 Migrant_innen, die im Jahre 2013 in Marokko lebten. Die vom UNHCR ausgestellten Papiere werden indes von Seiten der marokkanischen Regierung nicht offiziell anerkannt. So bieten sie lediglich einen gewissen Schutz vor Festnahmen und Abschiebungen, da die marokkanische Polizei zwar von Seiten der Regierung zumindest offiziell dazu angehalten, aber nicht dazu verpflichtet ist, die Papiere zu akzeptieren. Während ein Mitarbeiter des UNHCR einräumt, dass auch Migrant_innen mit Papieren verhaftet werden, hält er dies aber eher für die Ausnahme als für die Regel. Migrant_innen selbst und auch Mitarbeiter_innen anderer Organisationen haben mich hingegen nachdrücklich darauf hingewiesen, dass vor allem in den Camps in der Nähe von Oujda und Nador diese Papiere bei Polizeirazzien überhaupt keinen Schutz bieten. Die Polizei würde die Dokumente einfach wegwerfen und die Migrant_innen inhaftieren oder auch nach Algerien abschieben.

Die humanitaristische Logik des UNHCR

Insbesondere das migrationspolitische Handeln und Wirken des UNHCR lassen Länder wie Marokko zu einem Raum des humanitären Regierens werden. In seinem Buch Humanitarian Reason. A Moral History of the Present bezeichnet der französische Anthropologe Didier Fassin (2012) die Entfaltung moralischer Empfindungen als essentielle Antriebskraft für diese Politik.3 Mit ihnen werden Diskurse hervorgebracht und soziale Handlungen begründet. ‚Regieren‘ definiert der Autor in diesem Zusammenhang im Sinne Michel Foucaults weit, als ein Set von etablierten Prozeduren und Aktionen, ausgeführt, um die gesellschaftliche Ordnung zu regeln und eine Politik des ‚Bevölkerungsmanagements‘ zu gewährleisten. In dieser Politik sind nicht nur Staaten, sondern auch internationale Organisationen oder NGOs aktiv (Fassin 2012: 1f.).

Die Frage ist nun, wie sich Fassins Gedanken bezüglich des humanitären Regierens auf die Aussagen meiner Interviewpartner_innen beziehen lassen. In meinem Gespräch mit dem UNHCR fiel der Begriff ‚Menschenrechte‘ erstmals, als wir auf die Vorkommnisse in Oujda zu sprechen kamen. Die Organisation bezeichnet die Situation in der Stadt als eine ‚humanitäre Krise‘. Sie versteht sich hier als eine wichtige Instanz der Intervention, allerdings weniger hinsichtlich des willkürlichen Handelns marokkanischer Behörden, sondern in Bezug auf den Schutz von Migrant_innen vor Schlepperbanden. Die Effektivität eines solchen ‚Anti-Trafficking-Diskurses‘ und seine Verstrickung mit menschenrechtlichen Argumentationen sind bekannt. Er ist mit einem Opferdiskurs verbunden (Bahl et al. 2010: 164), im Zuge dessen Narrative wie ‚Leid‘ und ‚Mitgefühl‘ an Bedeutung gewinnen. In der politischen Praxis wird so die Forderung nach Gerechtigkeit durch eine „Ausstellung des Leidens“ ersetzt, wie Fassin erläutert (2012: 218f.).4 Das ‚Leiden‘ von Migrant_innen und die ihnen zugeschriebene ‚Hilflosigkeit‘ werden zur zentralen Kategorie für Akteure wie dem UNHCR, mit der sie Migrant_innen repräsentieren. Die daraus abgeleitete Schutzbedürftigkeit ist es, „die die Organisationen erst in ihrer Funktion als Beschützer, Versorger und Fürsprecher autorisiert“ (Ratfisch/Scheel 2010: 103). Die Menschenrechte, oder auch der Humanitarismus im Allgemeinen, bringen so die verschiedenen Figuren des ‚Mensch-Seins‘ zusammen, wie es der Rechtswissenschaftler Costas Douzinas (2007) bezeichnet. Dabei sind die drei zentralen Subjektpositionen das „leidende Opfer“, der „grausame Menschenhändler“ und der „moralische Retter“ (ebd.: 69). Migrant_innen können dabei nicht nur die Position des Opfers zugewiesen bekommen, sie sind auch potenzielle Täter_innen (Bojadžijev/Karakayali 2007: 206). Obwohl der ‚Kampf gegen den Menschenhandel‘ sich zentral auf den Diskurs der Menschenrechte bezieht, dient er als eine der wesentlichen Rechtfertigungen für die Kontrolle und Verhinderung von Migration.

Auch das Organisationsprinzip des Asylsystems und die daran anschließende Verteilung humanitärer ‚Dienstleistungen‘, wie es ein Mitarbeiter des UNHCR formulierte, kann mit Fassins Verständnis des humanitären Regierens diskutiert werden. Ähnlich wie der ‚Anti-Trafficking-Diskurs‘ organisiert es den „sozialen Kosmos humanistischer Subjektpositionen“ (Hess/Karakayali 2007: 53). Dabei werden Migrant_innen von Seiten des UNHCRs als ‚geeignet‘ oder ‚ungeeignet‘ für den Empfang von humanitärer Hilfe wie Resettlement-Programme, rechtlicher Beistand oder die Vermittlung in Krankenhäuser kategorisiert. Eine solche Selektion ist fundamental mit dem Menschenrechtsdiskurs verbunden, da bestimmte Personen nicht nur als ‚Schutzbedürftige‘ sondern auch als ‚Schutzberechtigte‘ ausgewählt und sie so als legitime „Träger_innen von Menschenrechten“ begriffen werden (Sandvik 2009: 231).

Als ein wesentliches Charakteristikum des humanitären Regierens begreift Fassin den Umstand, dass ein solches System für die sozialen Beziehungen zwischen Geber_in und Empfänger_in keine oder nur eine sehr ungleiche Möglichkeit der Reziprozität bereithält. Der oder die Empfänger_in kann neben Dankbarkeit nur mit seiner oder ihrer (Opfer-)Geschichte eine Art ‚Gegenleistung‘ erbringen (2012: 3f.) — beziehungsweise muss dies tun.

Dabei wird die Glaubwürdigkeit von Migrant_innen seitens recht-gebender Instanzen stets in Zweifel gezogen. So können sie sich immer weniger darauf verlassen, dass ihrem Wort Glauben geschenkt wird. Anstelle dessen müssen sie ihre Körper, durch das Zeigen von Narben und schweren Verletzungen, als Zeuge einer tatsächlichen Erfahrung von Folter und Verfolgung darbieten (ebd.: 111). Die Fokussierung auf den materiellen migrantischen Körper fasst Walters als die „minimalistische Biopolitik“ des Humanitarismus, mit der Wissen über Migrant_innen in Form einer medizinischen Expertise zusammengetragen wird. Der Autor verweist in diesem Zusammenhang auf die Arbeit des Roten Kreuzes auf Lampedusa, dessen Vorgehen auch Informationen über die Migrationsrouten von Migrant_innen und die Bedingungen während der Überquerung des Mittelmeers anreichert5 (2011: 150). Allgemein lässt sich anhand einer solchen „minimalistische Biopolitik“ des Humanitarismus feststellen, wie die Generierung von Wissen — in meinem Falle in Verbindung mit dem Asylsystem des UNHCRs — die Kontrolle und Steuerung von Migration ermöglicht.

Trotz anhaltender Kritik organisiert der UNHCR seine gesamte Praxis immer noch entlang der Einteilung in AsylbewerberInnen, anerkannte Flüchtlinge und ‚economic migrants‘ (vgl. auch Ratfisch/Scheel 2010) oder schlicht ‚irreguläre MigrantInnen‘, wie es mir mein Interviewpartner zu verstehen gab. So sind auch nahezu alle ‚humanitären Dienstleistungen‘ an einen erfolgreichen Asylprozess gebunden. Im Rahmen der Verteilung jener ‚Dienstleistungen‘ spielen vor allem die eingangs erwähnten ‚moralischen Empfindungen‘ eine wesentliche Rolle, denn für die Programme des UNHCR gibt es keinerlei verbindliche Rechtsansprüche. Einen solchen Umstand bezeichnet Fassin als ein „Regime von Verpflichtungen“. Diejenigen, die ‚verpflichten‘, müssen dabei soziale und rhetorische Fähigkeiten aufweisen, um ihre Anfragen zu begründen. Bei den Programmen des UNHCR gibt es zwar mehr oder weniger festgelegte Kriterien, jedoch werden verschiedene Fähigkeiten von Migrant_innen benötigt, um glaubhaft darlegen zu können, dass sie die relevanten Kriterien überhaupt erfüllen. Besonders trifft dies auf die Kategorisierung ‚unbegleitete minderjährige Flüchtlinge‘ zu, die für die Wahrung der Chance auf eine Aufnahme in das Resettlement-Programm und somit einer legalen Möglichkeit der Einreise nach Europa für Migrant_innen von Vorteil ist. Zum einen müssen Jugendliche nachweisen können, dass sie tatsächlich ‚unbegleitet‘ nach Marokko gekommen sind. Wie mir ein subsaharischer Migrant aus Rabat erklärt hat, ist es beim UNHCR nicht unüblich, das Freund_innen oder Bekannte, mit denen man migriert ist, von Seiten der Organisation zu volljährigen Brüdern oder Schwestern erklärt werden. Hier ist also schon einmal das Geschick oder besser gesagt das Wissen gefragt, tatsächlich alleine zu einem Gespräch mit dem UNHCR zu kommen. Zum anderen wird die Altersfeststellung in diesen Gesprächen vorgenommen, wobei die körperliche Erscheinung zunächst einmal mehr zählt als das Wort der Antragsteller_innen — der Körper ist also einmal mehr der ‚bessere‘ Zeuge. Doch ist es unabdingbar, auch im Gespräch davon zu überzeugen, dass man nicht älter als 18 Jahre ist. Wie mir mein Gesprächspartner_innen in Rabat mitteilte, werden immer wieder Minderjährige von Seiten des UNHCRs für älter befunden, als sie es in Wirklichkeit sind.

Nach Fassin müssen diejenigen wiederum, die in der Verpflichtung stehen (also die ‚Geberseite‘), moralische Normen anwenden, die als Basis für die Entscheidungen fungieren (2012: 77f.). Diese werden in meinem Falle an der Festlegung der verschiedenen Grade der ‚Vulnerabilität‘ von Seiten des UNHCR ersichtlich — also beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Personen mit schweren Krankheiten oder alleinstehende Frauen. Zusammenfassend zeigt sich, dass humanitäre Praktiken nicht auf Gegenseitigkeit beruhen und sich menschenrechtliche Normen immer weniger in konkreten Rechtsansprüchen ausdrücken. Eine solche ‚normative Asymmetrie‘ drückt sich dadurch aus, dass Hilfeleistungen nicht mehr als ein Recht verstanden werden, sondern von Seiten der GeberInnen zunehmend als rein moralische Verpflichtung betrachtet werden, „auf die kein Anspruch besteht (…). Auch wenn der Hilfesuchende es noch als Recht betrachtet, so hat er wenige Möglichkeiten, dieses Recht zu erzwingen“ (Benda-Beckmann, F./Benda-Beckmann, K. 2007: 172).

Humanitäres Regieren: Die Rolle der Menschenrechte bei karitativen Organisationen

Doch wie entfaltet sich die Wirkung der Menschenrechte bei ‚kleineren‘ Organisationen, die — im weitesten Sinne — im karitativen oder sozialen Bereich eingeordnet werden können? Verbände wie das Comité International in Casablanca oder auch Terre des Hommes in Rabat versuchen Migrant_innen mit lebensnotwendigen Dingen wie Kleidung, Essen oder medizinischer Notversorgung zu unterstützen. Auch die Hilfe bei der Suche nach geeigneten Wohnungen oder das Angebot von Schulunterricht für Kinder gehören zu ihren Aufgabenbereichen. Alle Organisationen betonten mir gegenüber stets, dass für ihre Arbeit eine Anerkennung als Flüchtling nicht notwendig sei6. Auch wenn sie keine solchen Maßstäbe ansetzen, bedeutet das nicht, dass Fassins Idee des ‚Regimes von Verpflichtungen‘ hier nicht zur Anwendung kommt. Dafür muss allerdings stärker die Seite der Geber_innen und ihre spezifische Position in jenem Regime in Betracht gezogen werden. So schreiben Franz und Keebet von Benda-Beckmann, dass die Verpflichtung, Hilfe zu leisten, „in der moralischen Buchführung zwischen dem Almosengeber und Gott verbucht [wird], wobei der Empfänger keine Rolle spielt“ (2007: 172f.). Auch wenn etwaige metaphorische Verweise auf Gott in meinen Gesprächen nicht vorkamen, überschneidet sich diese Erläuterung mit der Rolle, die die Menschenrechte in den Gesprächen mit den Organisationen innehatten. So werden sie als eine motivierende Kraft behandelt, überhaupt ‚humanitär‘ tätig zu werden. Die Menschenrechte sind also dem konkreten Handeln und damit auch der Interaktion zwischen Geber_in und Empfänger_in _vor_geschaltet — die konkreten Empfänger_innen beziehungsweise deren spezifische Lebenssituation spielen also zunächst nur eine sekundäre Rolle. Allein die Tatsache ihrer Existenz als ‚hilfesuchende‘ Subjekte und die gesellschaftliche Übereinkunft, jenen helfen zu müssen, reicht aus, um die Menschenrechte als den gegebenen ‚Auftrag‘ zu verstehen, wie sie in meinen Gesprächen artikuliert worden sind. Und da sie als ein solcher wahrgenommen werden, erfüllen sie die Funktion des moralischen Imperativs, den Fassin im ‚Regime von Verpflichtungen‘ als konstitutiv betrachtet. Darüber hinaus machen die Aussagen meiner Gesprächspartner_innen verständlich, warum Fassin im humanitären Regieren mehr als nur die Bewahrung unserer Konzeption des Mensch-Seins sieht: „Through the moral sense it credits us with, it endows us with our own share of humanity. We become fully human via the manner in which we treat our fellows“(Fassin 2012: 253). Die Ansichten meiner Gesprächspartner_innen, ihre Arbeit wäre etwas ‚Menschliches‘ oder ‚Selbstverständliches‘, fügen sich in das von Fassin gezeichnete Bild ein.

Zusammenfassend zeigt sich, dass die Menschenrechte und der Humanitarismus auch in meinem Beispiel auf die generelle Anerkennung von anderen als Mitmenschen gründen und als eine Politik der Solidarität begriffen werden können, wie es Fassin bezeichnet. Deutlich wird dies insbesondere bei den kleineren Organisationen wie dem Comité International. Doch auch hier steckt hinter den Mechanismen des humanitären Regierens eine Politik der Ungleichheit, da sich ihr moralischer Imperativ auf das Mitgefühl gegenüber den „Ärmsten“, „Unglücklichsten“, oder auch „Verwundbarsten“ bezieht (Fassin 2012: 3f.). Diese Ungleichheit wird zum einen an der ungleichen Reziprozität deutlich. Zum anderen manifestiert sie sich in der gesellschaftlichen Aushandlung darüber, dass und wem geholfen werden muss. Vor allem in der politischen Praxis des UNHCR werden bestimmte Repräsentationsformen in Stellung gebracht wie das ‚Opfer‘ von Menschenhandel, während diejenigen, die sich zur Intervention berufen fühlen, sich zu den ‚Beschützer_innen‘ und ‚Fürsorger_innen‘ erheben — ganz gleich, ob sich die relevanten Personengruppen selbst als Opfer bezeichnen möchten oder Schutz und Hilfe einfordern.

Die Unterscheidung des Philosophen Emmanuel Renault zwischen moralischen und politischen Konzepten von Gerechtigkeit (2012: 102) ist hilfreich, um die Position der Menschenrechte in jener Politik der Ungleichheit einordnen zu können. Sie werden zu einem moralischen Konzept, was nicht nur anhand des ‚Regimes von Verpflichtungen‘ und seinen moralischen Normen und Imperativen, sondern vor allem am Narrativ des Leidens deutlich wird. Denn dieses schafft wie kein anderes, die gesellschaftlichen Verhältnisse nicht als Ergebnis politischer Entscheidungsprozesse darzustellen, sondern eine Wirklichkeit zu repräsentieren, in der die Situation von ‚leidenden‘ Menschen als selbstevident wahrgenommen wird und sozialpolitische Kontexte ausgeblendet werden. Deutlich wird dies unter anderem am ‚Anti-Trafficking-Diskurs‘, welcher die Konstellation von leidenden Opfern und dem kriminellen Menschenhandel als selbstevident präsentiert. Auch Fassin konstatiert, dass in solchen Fällen Bezeichnungen wie Herrschaft und Ungerechtigkeit verdrängt werden zugunsten von Begriffen wie „Schicksal“ oder eben „Leid“ (2012: 5f.).

Die Resultate dieser Politik — also unter anderem Kontrolle und Verhinderung von Migration — legen es nahe zu vermuten, dass es unter Migrant_innen zu Vorbehalten gegenüber dem eigenen Gebrauch des Menschenrechtsdiskurses kommt. So wurde der Begriff der Menschenrechte auch im Verlauf meiner Forschung von Migrant_innen kaum erwähnt. Vielmehr war der Begriff ‚equal rights‘ ein ständiger Begleiter meiner Gespräche. Für Renault steht hinter einem solchen Begriff kein moralisches, sondern ein politisches Konzept von Gerechtigkeit. Ein solches ist aus seiner Sicht immer mit einer ‚abschaffenden‘ Komponente verbunden. „As an abolitionist concept, the political concept of justice is hence specified by the reference to a social context, in contrast with moral […] definitions of justice that rely on some forms of social decontextualization“ (Renault 2012: 102). Ein solcher sozialer Kontext wurde in meinen Gesprächen meist damit hergestellt, dass die Migrant_innen auf meine Bewegungsfreiheit im Kontrast zu ihren Erfahrungen diesbezüglicher Einschränkungen verwiesen. Wenn politische Konzepte von Gerechtigkeit also immer die Forderung der Abschaffung von Ungleichheit beinhalten (ebd.), was wäre dann naheliegender als die Forderung nach ‚equal rights‘?

Mehrdeutigkeit der Menschenrechte

Die bisher diskutierten Bezugspunkte zu den Menschenrechten würden Douzinas Standpunkt bestätigen, dass in den heutigen Konferenzen zu Menschenrechten nicht mehr der Versuch einer Korrektur an der sozialen Ordnung zu verzeichnen ist, sondern stabilisierende und reproduzierenden Kräfte freigesetzt werden (2007: 126). Moralische Konzepte der Menschenrechte akzeptieren eine bestimmte Vorstellung der Welt, an deren Schaffung sie selbst beteiligt sind. Ihr Topoi des Leidens und des Schicksals, des Opfers und des Beschützers lassen soziale Kontexte hinter sich und diese Vorstellung der Welt alternativlos erscheinen — auch wenn in dieser noch gewisse Spielräume der Verbesserung der Lebenssituation von Migrant_innen enthalten sind, wie die Arbeit einiger sozialen Organisationen zeigt. Solche Verbesserungen reichen aber nur äußerst selten über die Versuche hinaus, im Sinne des humanitären Regierens das Überleben von Menschen zu sichern. Die soziale Ordnung als solche wird damit nicht grundlegend gestört.

Meine Gespräche mit politischen Aktivist_innengruppen wie der Association Marocaine des Droits Humains (AMDH) bereicherte meine Forschung jedoch um eine weitere Perspektive auf die Menschenrechte. Die AMDH hat es sich unter anderem zum Ziel gesetzt, mit Seminaren und Vorträgen in der marokkanischen Gesellschaft die Diskriminierung gegenüber Migrant_innen zu bekämpfen und gesellschaftliche Transformationsprozesse anzustoßen. Mit ihrer ‚Sensibilisierungsarbeit‘ versuchen sie unter anderem in Schulen, Universitäten und bei Vertreter_innen der Medien der Verbreitung rassistischer Ressentiments etwas entgegenzusetzen. Wie mir eine Mitarbeiterin schilderte, sind die Menschenrechte eine wichtige Komponente in diesem Versuch, alle Ebenen der marokkanischen Gesellschaft anzusprechen. Sie können also als eine Art Türöffner in die Gesellschaft oder auch als eine ‚kommunikative Strategie‘ verstanden werden. Die Menschenrechte stehen in diesem Zusammenhang also zunächst einmal nicht mehr vor oder zwischen der Beziehung des relevanten Akteurs und den Migrant_innen, sondern in erster Linie zwischen dem Akteur und anderen Teilen der marokkanischen Gesellschaft. Sie zu adressieren und die Menschenrechte in der breiten Gesellschaft zu platzieren bezeichnet die AMDH als Grundbedingung für jegliches weitere Handeln, beispielsweise für ihr unmittelbares Eingreifen bei Abschiebungen oder Verstößen gegen das Prinzip des ‚non-refoulement‘. Ein solches Vorgehen kann also als das verstanden werden, was der Soziologe Christian Lahusen als „Expansion von organisatorischem Raum für kollektive Aktionen“ begreift (1996: 44).

Mit dieser Argumentation habe ich nicht die Absicht verfolgt, die Menschenrechte ‚in der Hand‘ von politischen Gruppierungen zu einer radikalen oder subversiven Kraft zu erklären, die der Rolle der Menschenrechte bei den anderen diskutierten Akteuren diametral gegenübersteht. So kann auch in diesem Falle über eine Fortsetzung einer ‚Politik der Ungleichheit‘ diskutiert werden. Dazu könnten Untersuchungen herangezogen werden, inwiefern durch die Organisationen eine gesellschaftliche Repräsentation von Migrant_innen fortgesetzt wird, auf die Migrant_innen selbst nur schwer Einfluss nehmen können — wobei ich darauf hinweisen muss, dass meine Forschungserfahrungen kein Urteil darüber zulassen, wie sehr MigrantInnen in diese Politik eingebunden sind oder nicht. Jedoch sollte deutlich geworden sein, dass die Menschenrechte auch dazu gebraucht werden, kritisches Wissen in die Gesellschaft zu transportieren und sozialpolitische Zustände zu benennen und zu skandalisieren. Sie darauf zu reduzieren, dass sie als moralische Institution lediglich traurige und sentimentale Geschichten verbreiten (Josephides 2003: 231), mag angesichts der Dynamiken des humanitären Regierens verständlich sein. Doch ich halte eine solche Einschätzung auch schlicht für zu bequem. Sie verdeutlicht uns zwar ein wesentliches Charakteristikum der Menschenrechte, vereinfacht aber auch deren Komplexität und prinzipielle Offenheit im Handeln. Den Menschenrechten sollte keine über den Menschen stehende, abstrakte Logik zugeschrieben werden, mit denen man ihre Existenz begründen und ihre Wirkung festlegen könnte. In sozialen Gefügen eingebettet werden sie vom Menschen geschaffen, ausgedeutet, verändert und zum Ausdruck gebracht (Stammers 1999: 981, Wilson/Mitchell 2003: 8). Eine solche Perspektive bietet zum einen die Möglichkeit, sie als Mittel wirtschaftlicher oder politischer Unterdrückung zu betrachten (Benda-Beckmann 2006: 180) und sie beispielsweise dahingehend zu untersuchen, wie sie sich in ein Gefüge wie dem europäischen Grenzregime in stabilisierender oder reproduzierender Art und Weise einschreiben. Zum anderen kann so auch ihr Potential und befähigende Macht anerkannt werden, welche Akteure in die Lage versetzt, sich gegen normative Ordnungen zu stellen (siehe auch Buckel et al. 2014: 34) — womit die Mehrdeutigkeit von Menschenrechten deutlich zu Tage tritt.

Humanitarisierung der Grenze

Zum Schluss möchte ich noch einmal auf die Überlegungen von Walters zur Humanitarisierung der Grenze zurückkehren. Walters warnt davor, sie lediglich als eine Art ‚zweite Ordnung‘ der Versicherheitlichung und Militarisierung zu betrachten, die die menschlichen Kollateralschäden abfangen soll. Vielmehr sollen ihre Wechselwirkungen und Verstrickung mit anderen Mechanismen und Entwicklung des Grenzregimes betrachtet werden (2011: 146ff.). So ist die Arbeit der AMDH ein Beispiel, wie durch den Einbezug nicht-staatlicher Akteure nicht nur willige Vollstrecker von Staaten geformt werden, sondern die Politik der Externalisierung auch ein Nährboden für Akteure darstellt, die sich kritisch gegenüber bestimmten staatlichen Praktiken positionieren (Hess/Karakayali 2007: 54).

Ebenso ist es für Walters wichtig zu zeigen, wie sich innerhalb der humanitären Praktiken Effekte des ‚Managements‘ von Migration erst materialisieren oder neu herausbilden (2011: 146ff.). Ein solcher Effekt ist beispielsweise der Versuch einer Intervention gegen den ‚Menschenhandel‘ und die mit ihm einhergehende Möglichkeit der Migrationskontrolle. Er verläuft innerhalb der humanitären Praktiken, da die Erklärung von Migrant_innen zu ‚Schutzbedürftigen‘ und die Bestimmung von Orten wie Oujda zu Zonen einer ‚humanitären Krise‘ erst den legitimierenden Rahmen für Interventionen dieser Art bereitstellen.

Des Weiteren werden am Beispiel Marokkos die Einflüsse der Humanitarisierung der Grenze auf die Dynamiken der Delokalisierung der europäischen Außengrenze sichtbar. So weist Fassin darauf hin, dass das humanitäre Regieren der europäischen Staaten immer ein Spiel mit zwei Modellen inszeniert. In den außereuropäischen Ländern geht es um große und selten differenzierte Bevölkerungsgruppen, für die Masseninitiativen installiert werden. In den eigenen Staaten wird dann jedoch ein sehr genauer Differenzierungs- und Individualisierungsapparat installiert und AsylbewerberInnen müssen sich einzeln mit subtilen rechtlichen Argumentationen eine positive Entscheidung erkämpfen (2012: 253). Die Migrationspolitik in Marokko veranschaulicht, wie sich die beiden Formen des Modells durch die Delokalisierung der Grenze schrittweise geografisch annähern. Da es aufgrund der starken Militarisierung der Grenze oftmals kein Weiterkommen für die subsaharischen Migrant_innen in Marokko gibt, sehen sie sich gezwungen, bereits in Marokko Asyl zu beantragen. In Rabat müssen sie im Büro des UNHCR vorsprechen und als Asylbewerber_innen eben jenen Prozess durchlaufen, der die von Fassin beschriebenen Differenzierungen bereithält. In Oujda hingegen hält die Logik des humanitären Regierens der Grenzpolitik nur die undifferenzierten Kategorien des Opfers und des Täters des Menschenhandels für die subsaharischen Migrant_innen bereit.

Schlussbemerkung

Mit dieser Arbeit habe ich versucht zu verdeutlichen, dass die Aneignungs- und Ausdeutungsformen der Menschenrechte nicht vorhersagbar sind. Sicherlich schreibt sich der Menschenrechtsdiskurs in die Migrationskontrolle ein, doch zeigen bereits die verschiedenen Argumentationsformen des UNHCR einerseits und der von mir untersuchten ‚kleineren‘ Organisationen andererseits, dass sie im Rahmen des humanitären Regierens durchaus Unterschiede aufweisen. Die Aneignungsweise der Menschenrechte von Seiten der AMDH wiederum macht deutlich, dass sie sich nicht auf ein moralisches Konzept von Gerechtigkeit reduzieren lassen. Sie werden auch als politisches Konzept verwendet und tragen so dazu bei, soziale Ordnungen zu hinterfragen und politische Entscheidungsprozesse in der Öffentlichkeit zu skandalisieren. Den Menschenrechten sollte daher kein innerer, über dem Menschen stehender ‚Kern‘ oder eine Essenz zugeschrieben werden, sondern ihrer Mehrdeutigkeit sollte Rechnung getragen werden. Dies gilt auch für die Grenz- und Migrationspolitik in Marokko.

Eine ausführliche Arbeit zu diesem Thema ist in den Studien aus dem Münchener Institut für Ethnologie zu finden: Band 10, Menschenrechte und Migration. Das Beispiel Marokko.

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  • Volume: 1
  • Issue: 1
  • Year: 2015


Matthias Schmidt studierte an der Ludwig-Maximilians-Universität in München Ethnologie und Vergleichende Kultur- und Religionswissenschaften. Im Rahmen seines Studiums führte er unter anderem eine empirischen Studie zur Grenz- und Migrationspolitik in Marokko durch. Er ist aktiv in der antirassistischen Gruppe »Karawane München für die Rechte der Flüchtlinge und Migrant_innen« und in der Forschungsassoziation »bordermonitoring.eu«. Sein derzeitiger Arbeitsschwerpunkt sind die Aushandlungen und Prozesse in der europäischen Migrationspolitik im Rahmen der Dublin-III Verordnung.